Gartenfachberatung
Kleingärtnerische Nutzung
Mit Beschluss vom Landesverbandstag am 11.06.2005
Im Rahmen der kleingärtnerischen Nutzung ist die angepachtete Gartenfläche sowohl für den Obst- und Gemüseanbau als auch für die sonstige gärtnerische Nutzung in all ihrer Vielfalt und zur Erholung zu nutzen. Kriterien der nicht erwerbsmäßigen gärtnerischen Nutzung im Sinne von § 1 des Unterpachtvertrages sind insbesondere Beetflächen, Obstbäume/Beerensträucher sowie Flächen, die ausschließlich der Unterstützung dieser Bereiche dienen. Dabei muss der Obst- und Gemüseanbau als Abgrenzung zu anderen Gartenformen dem Kleingarten das Gepräge geben und mindestens ein Drittel der Gartenfläche betragen.
In diesem Sinne gehören zu den Beetflächen: ein und mehrjährige Gemüsepflanzen und Feldfrüchte, Kräuter und Erdbeeren, Sonnenblumen
Obstbäumen/Beerensträuchern: Obstbäume, Beerensträucher, Rankgewächse sowie Nutzpflanzen für die Tierwelt (wobei als Flächenbedarf für Obstbäume bis Halbstamm 10 m², bis Viertelstamm/Spindel 5 m² und je Beerenstrauch/Stamm 2 m² anzusetzen, sind)
Kleingärtnerischen Sonderflächen: Gewächshäuser, Frühbeete, Kompostanlagen
Beetflächen, die mindestens 10 % der Gartenflächen einnehmen müssen, sind flächenmäßig überwiegend als Gemüsebeete zu gestalten. Sie können teilweise oder ganz in Form von Hochbeeten angelegt sein und dies insbesondere in Abhängigkeit von der Bodenqualität (Schadstoffbelastung).